Boppele-Ordnung

vom 8. Januar 2010

A. Allgemeines

§1 Zweck

1. Die Boppeleordnung basiert auf der Satzung der Narrenzunft "Gole" 1865 e.V. Riedlingen und ergänzt diese in den nachfolgenden Punkten.

2. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Boppele, der Laufbändelgruppe sowie des Boppelerates.

B. Maskenordnung

§2 Boppele, Maskentyp - Kleidung - Bewegung - Wesen

  1. Erwachsene tragen eine Boppele-Holzmaske und einen braunen Woll-Anzug, wie sie von der Narrenzunft GOLE vorgegeben bzw. ausgegeben werden. Kinder können eine Holzmaske mit brauner Haube oder nur eine braune Haube, die mit Boppele versehen ist, tragen. Kinder unter 10 Jahren bekommen keine zunfteigene Holzmaske. Rotes Halstuch mit Punkten, schwarze oder braune Handschuhe, sowie schwarze oder braune Schuhe (keine Turnschuhe) und um den Hals ein G'schell.

  2. In der Hand hat das Boppele eine Saubloder oder Streckschere. Die Streckschere muss oben mit Schaumgummi belegt sein. Der Boppelemeister trägt eine Marotte. Andere Gerätschaften wie Staubwedel, Gummihammer usw. sind nicht erlaubt.
    Während des Umzuges hüpft das Boppele zu den Klängen des Boppele- und Narrenmarsches im Boppeleschritt, ansonsten neckt es die Zuschauer mit der Streckschere oder Saubloder. Über dem Häs dürfen keine Umhängetaschen getragen werden. Die Pullover dürfen nicht unter dem Häs heraus schauen und die Haare sollten unter der Maske/Haube sein und dürfen nicht heraus schauen.

  3. Jeder Maskenträger repräsentiert durch das Tragen eines Boppele die gesamte Narrenzunft Gole 1865 e.V. und wird an seinem Verhalten gemessen. Er sollte den Sinn und Ausdruck seiner Maske bzw. seines Häs verkörpern. Während des Umzuges behält er seine Maske stets vor dem Gesicht.

  4. DasAuftretenderMaskenträgerinderÖffentlichkeit,dasheißtbei Narrentreffen, in Lokalen, bei Hallenveranstaltungen, Umzügen etc. muss korrekt und angepasst sein. Bei Umzügen dürfen die Zuschauer nicht über Gebühr belästigt werden (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung usw.). Die Narrenzunft "Gole" 1865 e.V. haftet nicht dafür.

  5. Den Weisungen des Narren-und Boppelerates ist unbedingt Folge zu leisten.

  6. Durch zunftschädigendes Verhalten kann ein Boppele/Maskenträger auch während der Fasnacht von der Zunft ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Boppelerat und die Vorstandschaft der Narrenzunft Gole 1865 e.V. Die Abmahnung erfolgt in schriftlicher Form.

§3 Laufbändelgruppe

  1. In der Laufbändelgruppe können nur Maskenträger aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder der Narrenzunft "Gole"

    1865 e.V. sind und, oder Mitglieder der Boppeltanzgruppe sind. Sie müssen sich beim Boppelemeister melden und erhalten von diesem die vorgeschriebene Häsnummer. Der Verkauf des Kostüms ist anzuzeigen um die Häsnummer dem neuen Besitzer zu zu ordnen. In der Laufbendelgruppe muss jedes Häs eine Nummer und die Masken einen Laufbendel haben (auch die mitlaufenden Privathäser). Jeder Boppelerat kann ein nicht vorschriftmäßiges Häs beanstanden.

  2. Der Laufbändel kann für das laufende Narrenjahr an der Maskenträger- versammlung erworben werden. Der Laufbändel ist links in Augenhöhe der Maske anzubringen. Der Verlust des Laufbändels ist umgehend dem Boppelemeister zu melden. Der Laufbändel darf nicht ausgeliehen werden.

  3. Die Laufbändelgruppe sollte an Narrentreffen und Umzügen der Riedlinger Fasnacht geschlossen teilnehmen. Die Umzugsteilnehmer treffen sich rechtzeitig vor den Umzügen grundsätzlich geschlossen am Aufstellungsplatz.

  4. Bei derTeilnahme an auswärtigen Narrentreffen haben die Maskenträger der Laufbändelgruppe den Vorrang.

  5. Tatkräftige Mitarbeit bei allen Arbeitseinsätzen der Narrenzunft Gole1865e.V. wird von der Laufbändelgruppe erwartet (z.B. Hallen- und Stadtdekoration, Flohmarkt etc.)


§4 Boppelerat Aufgaben uns Zusammensetzung

  1. Der Boppelerat ist verantwortlich für das Auftreten der Boppele.

  2. Der Boppelerat besteht aus mindestens 11 und höchstens aus 25 Mitgliedern. Sie müssen Mitglied der Narrenzunft Gole 1865 e.V. sein. Der Boppelerat wird in der Maskenträgerversammlung (am Tag vor 3 König) von den Boppelemaskenträger auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

  3. DieEinberufungderVersammlungerfolgtdurchöffentlicheBekanntmachung in der Riedlinger Tagespresse, spätestens 4 Tage vor der Versammlung. Wahlvorschläge für die Wahl des Boppelerates müssen spätestens 2 Tage vor Zusammentritt der Maskenträgerversammlung schriftlich beim Boppelemeister oder Zunftmeister eingereicht werden.

    Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Boppelemaskenträger unterschrieben sein.

  4. Der Boppelerat wählt in der auf die Maskenträgerversammlung folgenden Sitzung des Boppelerates aus ihrer Mitte

    a) den Boppelemeister
    b) den stellvertretenden Boppelemeister
    c) denSchriftführer
    d) den Boppelezeugmeister
    e) 2 weitere Boppele, die dem Narrenrat als Vertreter angehören

  5. Beschlussfassung in der Maskenträgerversammlung und in den Boppelerats- Sitzungen richten sich nach §15 der Satzung der Narrenzunft Gole 1865 e.V.

  6. Scheiden Mitglieder des Boppelerates vorzeitig aus,kann der Boppelerat bis zum Ablauf der Wahlperiode für Ersatz vorsorgen.

  7. Beim Ausschluss bzw. Ausscheiden aus dem Boppelerat sind die zunfteigenen Häser oder Hästeile abzugeben. Die grüne Haube ist in jedem Falle abzugeben.

  8. Über jedeBoppeleratsitzung ist ein Protokoll zu fertigen,das vom Boppelemeister und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss. Jeder Boppelerat erhält eine Ausfertigung dieses Protokolls.
    Nach §14 der Satzung der Narrenzunft Gole 1865 e.V. erhält die Vorstandschaft der Narrenzunft Gole 1865 e.V. auch eine Kopie diese Protokolls.

 

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